GaFöG ist die Abkürzung für Ganztagsförderungsgesetz — das Bundesgesetz, mit dem seit dem Schuljahr 2026/2027 der bundesweite Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder gilt.
Was regelt das GaFöG konkret?
Das GaFöG wurde am 2. Oktober 2021 verabschiedet und ändert § 24 SGB VIII. Es verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Grundschulkindern einen Platz in der Ganztagsbetreuung zur Verfügung zu stellen — im Umfang von acht Stunden täglich, Montag bis Freitag, auch in den Ferien (mit maximal vier Wochen Schließzeit pro Jahr).
Wichtig dabei: Die Unterrichtszeit wird angerechnet. Der Anspruch umfasst also nicht acht zusätzliche Betreuungsstunden, sondern die Gesamtzeit einschließlich Schulunterricht.
Der Stufenplan bis 2029
- 2026/2027: Rechtsanspruch für Klasse 1
- 2027/2028: Erweiterung auf Klasse 2
- 2028/2029: Erweiterung auf Klasse 3
- 2029/2030: Erweiterung auf Klasse 4 — dann gilt der Anspruch für alle Grundschulklassen
Mit dem Ende der Grundschulzeit endet auch der individuelle Anspruch: Er reicht bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Danach besteht kein einklagbarer Einzelanspruch mehr — Betreuungsangebote für ältere Kinder sind Sache der Länder und Kommunen.
Der übersehene Absatz: mehr als acht Stunden
Ein Teil des Gesetzes wird selten erwähnt, kann für Familien aber entscheidend sein. Nach § 24 Absatz 5 SGB VIII sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe darüber hinaus verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, sofern individuelle Bedarfe den Umfang des Rechtsanspruchs übersteigen.
Im Klartext: Wer nachweislich mehr als acht Stunden Betreuung braucht — etwa wegen Schichtdienst, langer Arbeitswege oder besonderer familiärer Lage —, ist mit dem Standardanspruch nicht abgespeist. Ein einklagbarer Anspruch auf einen bestimmten Umfang folgt daraus zwar nicht, wohl aber eine Pflicht der Kommune, den Bedarf in ihrer Planung zu berücksichtigen. Für Gespräche über Randzeiten und verlängerte Betreuungszeiten ist das das stärkste Argument, das das Gesetz hergibt.
Zuständig ist dabei immer der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe — also der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, nicht die Schule und nicht das Land.
Formneutral: Wie der Anspruch erfüllt wird
Das GaFöG ist formneutral — der Anspruch kann durch eine gebundene Ganztagsschule, eine offene Ganztagsschule oder einen Hort erfüllt werden. Welche Form vor Ort angeboten wird, entscheidet die Kommune; einen Anspruch auf eine bestimmte Betreuungsform haben Eltern in der Regel nicht.
Und noch eine Klarstellung, die häufig untergeht: Ein Anspruch ist keine Pflicht. Eltern entscheiden frei, ob und in welchem Umfang sie das Angebot nutzen.
Mehr Details findest du in unserem ausführlichen Ratgeber: Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung 2026. Falls du trotz Rechtsanspruch keinen Platz bekommst, hilft unser Artikel Kein Ganztagsplatz trotz Rechtsanspruch mit einer kostenlosen Musterwiderspruch-Vorlage weiter. Was in den Ferien gilt, steht unter Ferienbetreuung im Schuljahr 2026/2027.
Zurück zum Lexikon Ganztagsschule





