Ganztag Förderbedarf – Herz mit Häkchen für den gesicherten Anspruch

Schulbegleitung im Ganztag: Wer zahlt den Nachmittag?

Gilt für:Alle Schularten·Zuletzt geprüft: August 2026

Bei der Schulbegleitung im Ganztag stellt sich für Familien eine Frage, die alle anderen überlagert: Kommt die Begleitung am Nachmittag mit? Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung gilt seit August 2026 auch für diese Kinder — praktisch entscheidet aber oft, ob die Eingliederungshilfe die Betreuungszeit mitfinanziert. Diese Seite erklärt, wie die Zuständigkeit geregelt ist, was das Bundessozialgericht dazu entschieden hat und wie du vorgehst.

Gilt der Rechtsanspruch auch für Kinder mit Förderbedarf?

Ja. Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung nach § 24 Absatz 4 SGB VIII gilt für alle Kinder im Grundschulalter — unabhängig von Behinderung oder Förderbedarf. Er umfasst acht Stunden an Werktagen einschließlich der Unterrichtszeit und gilt seit dem 1. August 2026 zunächst für die erste Klassenstufe, bis 2029/2030 für alle vier Jahrgänge.

Zuständig ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also der Landkreis oder die kreisfreie Stadt — nicht die Schule. Wird kein Platz zur Verfügung gestellt, sind Widerspruch und Klage möglich.

Der Anspruch auf einen Platz ist allerdings etwas anderes als der Anspruch auf Unterstützung während der Betreuung. Beides läuft über getrennte Verfahren und getrennte Anträge — und genau daran scheitert es in der Praxis häufiger als am Platz selbst.

Schulbegleitung im Ganztag: Wer zahlt was?

Eine Schulbegleitung — je nach Region auch Integrationshilfe, Integrationsassistenz oder Teilhabeassistenz genannt — ist eine Leistung der Eingliederungshilfe. Welches Amt zuständig ist, hängt nicht vom Bedarf ab, sondern von der Art der Beeinträchtigung:

Art der BeeinträchtigungZuständigRechtsgrundlage
Seelische Behinderung — etwa ADHS, Autismus, Angststörung, DepressionJugendamt§ 35a SGB VIII
Körperliche, geistige oder Sinnesbehinderung, auch MehrfachbehinderungSozialamt bzw. Träger der Eingliederungshilfe§ 112 SGB IX

Diese Trennung ist die häufigste Fehlerquelle. Bei Kindern, deren Beeinträchtigung sich nicht eindeutig zuordnen lässt, kommt es vor, dass beide Ämter den Antrag ablehnen und jeweils auf das andere verweisen. Fachleute sprechen von „Verschiebebahnhöfen“. Wenn dir das passiert: Lass dir die Ablehnung schriftlich geben und leg Widerspruch ein — eine mündliche Verweisung ist kein Bescheid.

Der Unterschied, der über das Geld entscheidet

Innerhalb der Eingliederungshilfe wird zwischen zwei Leistungsarten unterschieden, und der Unterschied ist für Familien erheblich:

  • Teilhabe an Bildung — die klassische Schulbegleitung. Sie wird einkommens- und vermögensunabhängig gewährt.
  • Soziale Teilhabe — Assistenz außerhalb des schulischen Zusammenhangs. Hier werden Einkommen und Vermögen der Familie herangezogen.

Ob die Nachmittagsbetreuung als Teilhabe an Bildung oder als soziale Teilhabe eingeordnet wird, entscheidet also darüber, ob du dich an den Kosten beteiligen musst. Genau darum wurde jahrelang gestritten.

Gebundener Ganztag, offener Ganztag, Hort: drei unterschiedliche Lagen

Gebundene Ganztagsschule — die klarste Situation

An einer gebundenen Ganztagsschule ist der Nachmittag kein freiwilliges Angebot, sondern verpflichtender Bestandteil des Schulbesuchs. Daraus folgt unmittelbar: Wenn ein Kind Unterstützungsbedarf hat, ist die Schulbegleitung auch am Nachmittag eine Hilfe zur Schulbildung und über die Eingliederungshilfe finanzierbar. Hier gibt es rechtlich wenig zu diskutieren.

Offene Ganztagsschule — vom Bundessozialgericht geklärt

Bei der offenen Ganztagsschule war die Lage lange umstritten, weil die Nachmittagsbetreuung freiwillig ist und damit nicht unter die Schulpflicht fällt. Ämter lehnten Anträge regelmäßig mit dem Argument ab, der reguläre Schulbesuch sei ja bereits gesichert.

Das Bundessozialgericht hat den Streit Ende 2018 in zwei Verfahren entschieden (B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R). Der Maßstab lautet seither: Die Kosten der Schulbegleitung können übernommen werden, wenn die Angebote der Ganztagsschule darauf abzielen, die Schulausbildung zu unterstützen, zu erleichtern oder zu ergänzen, und wenn die Schulbegleitung für das Kind aufgrund seines persönlichen Förderbedarfs geeignet und erforderlich ist.

Praktisch prüfen die Ämter dabei drei Merkmale. Findet das Angebot unter Aufsicht und Verantwortung der Schule statt? Knüpft es an den stundenplanmäßigen Unterricht an? Findet es in den Räumen der Schule oder in deren Umfeld statt? Wird das bejaht, handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe an Bildung — und damit um eine einkommensunabhängige Schulbegleitung.

Schon vor diesen Urteilen hatten Sozialgerichte in diese Richtung entschieden. Das Sozialgericht Gießen etwa verpflichtete 2015 eine Behörde im Eilverfahren, die Kosten auch für die Nachmittagsbetreuung zu übernehmen — mit der Begründung, die nachmittägliche Betreuung sei von schulischen Inhalten geprägt und stütze und fördere diese.

Hort — die unklarste Lage

Der Hort ist eine Leistung der Jugendhilfe und findet nicht unter Aufsicht und Verantwortung der Schule statt. Für ihn hat der Gesetzgeber keine klare Regelung getroffen — es kommt auf die Ziele und die Ausgestaltung des konkreten Angebots an. Die Lebenshilfe stellt die Abgrenzung zwischen gebundenem Ganztag, offenem Ganztag und Hort ausführlich dar.

Das ist keine schlechte Nachricht, aber eine, die Arbeit macht: Angebote im Hort, die die pädagogische Arbeit der Schule unterstützen, erleichtern oder ergänzen, können durchaus Gegenstand von Hilfen zur Schulbildung sein — eine Hausaufgabenbetreuung etwa. Wenn du für den Hort eine Schulbegleitung brauchst, beschreibe im Antrag deshalb möglichst genau, was dort inhaltlich stattfindet.

So beantragst du die Schulbegleitung

  1. Du stellst den Antrag — nicht die Schule. Weder Lehrkräfte noch Schulleitung können das für dich übernehmen. Der Antrag geht an das Jugendamt oder das Sozialamt, je nach Art der Beeinträchtigung.
  2. Formlos genügt. Der Antrag muss darlegen, welche Beeinträchtigung vorliegt und warum dein Kind in der Schule Unterstützung braucht. Ein besonderes Formular ist nicht vorgeschrieben.
  3. Ein Gutachten ist nötig. Die Beeinträchtigung muss durch eine fachärztliche oder amtsärztliche Stellungnahme belegt werden. Bei § 35a muss diese von einer Person mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen stammen. Einen Überblick über die Voraussetzungen gibt das Sozialrechtsportal betanet zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.
  4. Nenne die Betreuungszeit ausdrücklich. Das ist der entscheidende Punkt: Beantrage die Schulbegleitung nicht nur „für die Schule“, sondern beschreibe konkret, welche Zeiten gemeint sind — Unterricht, Mittagspause, Lernzeit, Nachmittagsangebote. Was du nicht beantragst, wird auch nicht bewilligt.
  5. Stell den Antrag früh. Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten sind üblich. Wer erst im Juni beantragt, hat zum Schuljahresbeginn selten eine Zusage.

Nach der Bewilligung geht die Suche weiter. Weder Jugend- noch Sozialamt stellen selbst Schulbegleitungen. Mit dem Leistungsbescheid wendest du dich an einen Träger der Jugend- oder Behindertenhilfe, der entsprechendes Personal beschäftigt. Dabei hast du ein Wunsch- und Wahlrecht — du darfst den Anbieter benennen und solltest das schon im Antrag tun. Mancherorts beschäftigen auch Schulträger selbst Schulbegleitungen, teils Personen, die ohnehin im offenen Ganztag arbeiten.

Der Verfahrenslotse — kaum bekannt, kostenlos

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es eine Unterstützung, die viele Familien nicht kennen: Verfahrenslotsen. Sie begleiten bei der Antragstellung, bei der Verfolgung von Ansprüchen und bei der Frage, welches Amt eigentlich zuständig ist — unabhängig und kostenfrei. Der Anspruch darauf steht Kindern, Jugendlichen und ihren Sorgeberechtigten zu, erbracht wird die Leistung durch die Jugendämter.

Frag beim Jugendamt ausdrücklich nach einem Verfahrenslotsen. Gerade beim Streit zwischen Jugend- und Sozialamt ist das die schnellste Hilfe.

Wenn nur der Vormittag bewilligt wird

Das ist der häufigste Fall — und kein Grund aufzugeben. Die typische Begründung lautet, der Schulbesuch sei durch die bewilligte Begleitung bereits gesichert. Genau dieses Argument hat das Sozialgericht Gießen zurückgewiesen, und das Bundessozialgericht hat den Maßstab später bestätigt.

Worauf du dich stützen kannst:

  • Die Angebote am Nachmittag unterstützen, erleichtern oder ergänzen die Schulausbildung — beschreibe konkret, was dort stattfindet: Lernzeiten, Hausaufgabenbetreuung, Förderangebote.
  • Das Angebot findet unter Aufsicht und Verantwortung der Schule und in ihren Räumen statt.
  • Die Begleitung ist aufgrund des persönlichen Förderbedarfs deines Kindes geeignet und erforderlich — nicht allgemein wünschenswert.

Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang des Bescheids. In dringenden Fällen ist zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht möglich — beides Wege, die in dieser Frage schon mehrfach erfolgreich waren.

Dein Kind darf nicht nach Hause geschickt werden

Ein verbreitetes Problem: Fällt die Schulbegleitung aus, fordern manche Schulen die Eltern auf, das Kind zu Hause zu lassen. In Nordrhein-Westfalen hat das Schulministerium klargestellt, dass das nicht rechtskonform ist — das Teilhaberecht an Bildung tritt dabei unzulässig hinter organisatorische Fragen zurück. Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 hat das Familienministerium bestätigt, dass dies ebenso für die Teilnahme am offenen Ganztag gilt.

Ob und wie das in deinem Bundesland geregelt ist, erfragst du beim Schul- oder Bildungsministerium. Bei Problemen kannst du dich außerdem an die Leitung des Ganztagsträgers oder an das Jugendamt wenden.

Worauf du bei der Schulwahl achten solltest

  • Barrierefreiheit und Räume: Sind Rückzugsmöglichkeiten vorhanden? Gerade für Kinder mit Autismus oder ADHS entscheidet ein ruhiger Raum darüber, ob ein langer Tag zu bewältigen ist.
  • Personal am Nachmittag: Wer betreut? Sind es pädagogische Fachkräfte, und kennen sie dein Kind? Die Betreuung wird häufig von anderen Personen geleistet als der Unterricht.
  • Therapietermine: Kläre vor der Anmeldung, ob eine Befreiung für regelmäßige Termine möglich ist — in manchen Ländern ist eine Abmeldung während des Schuljahres kaum möglich.
  • Nachteilsausgleich: Er gilt auch in Lernzeiten, wird dort aber oft übersehen. Sprich ihn ausdrücklich an.
  • Ferienbetreuung: Läuft die Schulbegleitung auch in den Ferienangeboten mit? Das ist ein eigener Punkt und muss gesondert geklärt werden.

Sprich diese Fragen früh an — am besten schon beim ersten Kontakt mit der Schule und parallel mit dem Jugendamt. Vorlagen für Anträge und Schreiben findest du in unserer Sammlung von Musterbriefen, und wie du dich in der Schule einbringen kannst, steht unter Elternbeteiligung.

Häufige Fragen zu Ganztag und Förderbedarf

Kommt die Schulbegleitung auch am Nachmittag mit?

An einer gebundenen Ganztagsschule ja — der Nachmittag ist dort verpflichtender Bestandteil des Schulbesuchs. An einer offenen Ganztagsschule hängt es davon ab, ob die Angebote die Schulausbildung unterstützen, erleichtern oder ergänzen und unter Aufsicht der Schule stattfinden. Das Bundessozialgericht hat diesen Maßstab Ende 2018 festgelegt. Wichtig: Du musst die Nachmittagszeit im Antrag ausdrücklich nennen.

Bei welchem Amt beantrage ich die Schulbegleitung?

Das hängt von der Art der Beeinträchtigung ab. Bei seelischer Behinderung — etwa ADHS, Autismus oder Angststörung — beim Jugendamt nach § 35a SGB VIII. Bei körperlicher, geistiger oder Sinnesbehinderung beim Sozialamt beziehungsweise dem Träger der Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX. Den Antrag stellen die Eltern, nicht die Schule.

Muss ich mich an den Kosten der Schulbegleitung beteiligen?

Bei Leistungen zur Teilhabe an Bildung — der klassischen Schulbegleitung — nicht: Sie werden einkommens- und vermögensunabhängig gewährt. Wird die Nachmittagsbetreuung dagegen als soziale Teilhabe eingeordnet, können Einkommen und Vermögen herangezogen werden. Genau darum lohnt es sich, den schulischen Bezug der Nachmittagsangebote im Antrag zu belegen.

Was tun, wenn beide Ämter den Antrag ablehnen?

Das kommt vor, wenn sich die Beeinträchtigung nicht eindeutig zuordnen lässt. Lass dir jede Ablehnung schriftlich geben und leg Widerspruch ein — eine mündliche Verweisung ans andere Amt ist kein Bescheid. Nutze außerdem den Verfahrenslotsen: Seit 2024 haben Familien Anspruch auf diese kostenlose Begleitung durch die Jugendämter.

Gilt die Schulbegleitung auch im Hort?

Hier gibt es keine klare gesetzliche Regelung, weil der Hort eine Leistung der Jugendhilfe ist und nicht unter Verantwortung der Schule steht. Entscheidend ist die Ausgestaltung: Angebote, die die pädagogische Arbeit der Schule unterstützen oder ergänzen — etwa eine Hausaufgabenbetreuung — können als Hilfe zur Schulbildung gelten. Beschreibe im Antrag deshalb genau, was im Hort stattfindet.

Darf die Schule mein Kind heimschicken, wenn die Schulbegleitung fehlt?

Nein. In Nordrhein-Westfalen hat das Schulministerium klargestellt, dass diese Praxis nicht rechtskonform ist, und das Familienministerium hat im Januar 2024 bestätigt, dass dies auch für den offenen Ganztag gilt. In anderen Bundesländern solltest du beim zuständigen Ministerium nachfragen.

Wie lange dauert die Bewilligung?

Mehrere Monate sind üblich. Stell den Antrag deshalb früh — wer erst im Juni beantragt, hat zum Schuljahresbeginn selten eine Zusage. In Eilfällen ist eine Selbstbeschaffung möglich, allerdings mit hohen formalen Anforderungen; lass dich dazu vorher beraten.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Ablehnung eines Antrags helfen die unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), der Verfahrenslotse deines Jugendamts oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Kanzlei weiter.

Dieser Beitrag wurde unter Einsatz von KI-Werkzeugen redaktionell erstellt und von der Redaktion geprüft.