Medikamentengabe Ganztagsschule: Asthma, Diabetes, Epilepsie, Allergien — viele Kinder leben mit einer chronischen Erkrankung, die auch während der Schulzeit versorgt werden muss. An der Ganztagsschule mit ihrer deutlich längeren täglichen Verweildauer stellt sich für diese Familien eine zentrale Frage besonders oft: Wer gibt meinem Kind sein Medikament, wenn ich acht Stunden nicht vor Ort bin? Die Antwort hängt davon ab, ob es um den Schulalltag oder um einen Notfall geht — und in Teilen auch vom Bundesland.
Der wichtigste Unterschied: Alltag oder Notfall
Bevor es um Formulare und Zuständigkeiten geht, gehört eine Unterscheidung an den Anfang, weil sie im Ernstfall über Sekunden entscheidet:
- Geplante Medikamentengabe im Schulalltag — etwa Insulin zu festen Zeiten oder ADHS-Medikation. Hier braucht es eine Vereinbarung zwischen Eltern und Schule.
- Akuter Notfall — etwa ein anaphylaktischer Schock, eine schwere Unterzuckerung oder ein anhaltender epileptischer Anfall. Hier gilt die allgemeine Pflicht zur Ersten Hilfe nach § 323c StGB, unabhängig davon, ob ein Formular vorliegt.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung stellt in ihren Broschüren zur Medikamentengabe klar: Die Gabe von Notfallmedikamenten ist keine ärztliche Handlung, sondern eine zulässige Erste-Hilfe-Maßnahme. Dazu zählen unter anderem der Adrenalin-Autoinjektor bei Anaphylaxie, Glukagon bei schwerer Unterzuckerung, Notfallmedikamente bei einem länger anhaltenden Krampfanfall und der Notfallinhalator beim Asthmaanfall.
Ein fehlendes Formular ist im Notfall kein Grund, nicht zu helfen. Diese Medikamente sind ausdrücklich für die Anwendung durch Laien konzipiert. In jedem Fall ist zusätzlich der Notruf abzusetzen.
Medikamentengabe Ganztagsschule: Wer übernimmt sie im Alltag?
Für die planmäßige Gabe im Schulalltag gilt: Medizinische Unterstützungsmaßnahmen gehören zur elterlichen Personensorge und zählen nicht ohne Weiteres zu den dienstlichen Pflichten des schulischen Personals. In der Praxis erfolgt die Übernahme deshalb meist auf freiwilliger Basis — eine Person erklärt sich schriftlich bereit, idealerweise mit einer Vertretung als Rückfalloption.
Pauschal lässt sich das aber nicht sagen: Ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung entstehen kann, hängt vom jeweiligen Landes-, Schul- und Dienstrecht ab sowie davon, ob die Aufgabe konkret übertragen wurde. Mehrere Bundesländer haben dazu eigene Regelungen erlassen — frag deshalb gezielt nach der Vorschrift, die für deine Schule gilt.
Für die Übertragung braucht es in der Regel eine präzise ärztliche Verordnung, aus der eindeutig hervorgeht, welches Medikament in welcher Dosierung zu welcher Uhrzeit gegeben werden soll.
Für Notfallsituationen mit Anaphylaxierisiko gelten besonders standardisierte Verfahren — mehr dazu unter Allergien und Unverträglichkeiten am Ganztag, wo wir Notfallplan und Ermächtigungsbescheinigung im Detail erklären.
Was unterwiesenes Personal übernehmen kann
Hier hält sich ein Missverständnis hartnäckig: dass alles, was mit einer Nadel zu tun hat, für Lehrkräfte tabu sei. So einfach ist die Grenze nicht.
Beim Typ-1-Diabetes etwa können nach entsprechender Einweisung durchaus von unterwiesenen Betreuungspersonen übernommen werden:
- Blutzuckermessungen
- das Einstellen eines Insulin-Pens
- subkutane Insulininjektionen
- die Bedienung einer Insulinpumpe
Darauf weisen unter anderem die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und einzelne Landesunfallkassen hin. Entscheidend ist nicht die Frage „Nadel ja oder nein“, sondern ob die Person fachgerecht eingewiesen wurde und die Maßnahme in einem klar dokumentierten Rahmen erfolgt.
Wo die Grenze tatsächlich liegt: bei Maßnahmen, die ärztliches Fachwissen oder eine ärztliche Beurteilung im Einzelfall erfordern — etwa bei der eigenständigen Anpassung von Dosierungen oder bei invasiven Eingriffen, die über das ärztlich Angeordnete hinausgehen. Solche Aufgaben gehören in die Hände von medizinischem Fachpersonal.
Haftung: Wer trägt das Risiko?
Eine berechtigte Sorge vieler Lehrkräfte betrifft die Haftung bei einem Fehler. Hier gibt die Rechtslage weitgehend Entwarnung: Kommt ein Kind im Zusammenhang mit einer vereinbarten Medikamentengabe zu Schaden, wird der Vorfall als Schulunfall behandelt — die gesetzliche Unfallversicherung erbringt die Leistungen. Auch die Lehrkraft selbst ist versichert, etwa wenn sie sich an einem Pen verletzt; bei verbeamteten Lehrkräften greift die Unfallfürsorge.
Wichtig ist dabei, zwei Ebenen auseinanderzuhalten, die häufig vermischt werden:
- Haftung gegenüber dem geschädigten Kind: Hier greift das sogenannte Haftungsprivileg. Eine direkte zivilrechtliche Haftung der Lehrkraft kommt nur bei vorsätzlichem Handeln in Betracht.
- Regress des Unfallversicherungsträgers: Hat der Träger Leistungen erbracht, kann er beim Schädiger Rückgriff nehmen — und zwar bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit, also einem Versehen im normalen Ablauf, ist das nicht der Fall.
Praktisch heißt das: Wer sorgfältig nach Absprache handelt, muss keine persönlichen Folgen fürchten. Wer dagegen eine Einweisung ignoriert oder offensichtliche Sicherheitsregeln missachtet, kann in den Bereich der groben Fahrlässigkeit geraten.
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Wird eine gebotene und vereinbarte Medikamentengabe unterlassen und das Kind erleidet dadurch einen Gesundheitsschaden, besteht kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Behandlungskosten trägt dann die Krankenkasse des Kindes. Diese Klarstellung wurde 2021 ausdrücklich in die DGUV Information 202-091 aufgenommen.
Alternative: Externer Pflegedienst
Ein Weg, den viele Eltern nicht kennen: Statt sich vollständig auf die Bereitschaft einzelner Lehrkräfte zu verlassen, kann in Abstimmung zwischen Eltern und Schule ein ambulanter Pflegedienst eingeschaltet werden. Dieser übernimmt dann fachgerecht die Medikamentengabe, das Messen von Blutzuckerwerten oder die Insulinversorgung — und damit auch die Verantwortung für die Aufbewahrung der Medikamente.
Diese Lösung bietet sich besonders bei komplexeren medizinischen Anforderungen an, die über das hinausgehen, was pädagogisches Personal leisten kann oder möchte. Ob und in welchem Umfang die Krankenkasse die Kosten übernimmt, ist im Einzelfall zu klären — sprich dazu mit der behandelnden Praxis und deiner Kasse.
Grundschule versus weiterführende Schule
Ein Unterschied, der bei der Schulwahl relevant werden kann: Medikamentengabe ist an Grundschulen und Förderzentren in der Praxis deutlich etablierter als an weiterführenden Schulen — dort erfolgt sie eher in Ausnahmefällen, manche Schulleitungen lehnen sie sogar grundsätzlich ab. Für Familien mit chronisch kranken Kindern lohnt es sich daher, genau diesen Punkt bereits beim Informationsabend der weiterführenden Schule aktiv anzusprechen, statt sich erst nach der Anmeldung damit zu befassen.
Landesspezifische Regelungen
Mehrere Bundesländer haben eigene, detaillierte Verwaltungsvorschriften erlassen: Hessen regelt die Medikamentengabe über einen eigenen Erlass des Kultusministeriums in Abstimmung mit der Unfallkasse Hessen, Bayern hat eine ausführliche Klarstellung des Kultusministeriums veröffentlicht, und Nordrhein-Westfalen stellt über das Schulministerium Musterformulare bereit.
Weil sich die Regelungen zwischen den Ländern deutlich unterscheiden, lohnt es sich, bei der eigenen Schule gezielt nach den landesspezifischen Vorlagen zu fragen, statt eigene Dokumente zu erstellen.
Bundesweit maßgeblich ist die DGUV Information 202-091 „Medikamentengabe in Schulen“ (Ausgabe April 2021). Sie ist kostenlos abrufbar und wird von Aufsichtspersonen als gesicherte Fachmeinung herangezogen. Bei der Überarbeitung 2021 wurde ausdrücklich ein Passus zum Versicherungsschutz bei unterlassener Medikamentengabe ergänzt.
Der übersehene Punkt: Wie es dem Kind damit geht
Rechtslage und Formulare sind das eine. In der Praxis scheitert die Versorgung im Ganztag aber oft an etwas ganz anderem — daran, wie sich das Kind dabei fühlt.
Ein typisches Muster: Ein Kind, das zu Hause selbstständig gemessen und gespritzt hat, „vergisst“ es in der neuen Schule plötzlich regelmäßig. Fachleute weisen darauf hin, dass echtes Vergessen bei gut geschulten Kindern eher die Ausnahme ist. Häufiger stecken andere Gründe dahinter:
- Kein geeigneter Ort: Gibt es einen Raum, in dem das Kind in Ruhe messen und spritzen kann — ohne Publikum?
- Zeitdruck: Wenn alle nach Schulschluss zur Mensa stürmen, will kein Kind die Letzte oder der Letzte sein.
- Scham vor der Gruppe: Gerade nach einem Schulwechsel möchten viele Kinder nicht, dass die neuen Mitschüler von der Erkrankung wissen.
- Seelische Verarbeitung: Manche Kinder beginnen im Grundschulalter zu verstehen, was eine chronische Erkrankung langfristig bedeutet — und blenden sie zeitweise aus.
Der hilfreichste Weg ist, ohne Vorwurf nachzufragen statt zu kontrollieren. Und ein Kind im Grundschulalter ist mit der vollen Therapieverantwortung noch überfordert — es ist völlig in Ordnung, wenn Eltern und Schule einen Teil davon übernehmen und die Selbstständigkeit schrittweise wächst.
Für die Schule heißt das konkret: Frag beim Anmeldegespräch nicht nur, ob jemand die Medikamentengabe übernimmt, sondern auch wo und wie sie stattfindet.
Wo Familien weitere Unterstützung finden
- DGUV Information 202-091 — die maßgebliche Broschüre zur Medikamentengabe in Schulen, kostenlos
- Diabetes-Kids — Community und Expertenforum für Familien mit Typ-1-Diabetes, mit vielen Erfahrungsberichten zum Schulalltag
- Deutscher Allergie- und Asthmabund — Notfallpläne, Ermächtigungsbescheinigungen und Schulungen für Betreuungspersonal
- AGATE — strukturierte Anaphylaxie-Schulungen für Eltern und Betreuungspersonen
- Die Unfallkasse deines Bundeslandes — hält landesspezifische Formulare und Merkblätter bereit
Checkliste für Eltern chronisch kranker Kinder
- Frühzeitig, idealerweise vor der Anmeldung, das Gespräch mit der Schule suchen
- Präzise ärztliche Verordnung mit Medikament, Dosierung und Uhrzeit vorlegen
- Klären, wer die Gabe übernimmt — plus eine Vertretungsperson
- Einweisung anbieten: Bei Diabetes, Anaphylaxie und Epilepsie gibt es strukturierte Schulungen für Betreuungspersonal
- Für den Notfall einen ärztlichen Notfallplan hinterlegen — er gibt dem Personal Handlungssicherheit
- Bei komplexeren Anforderungen die Option eines externen Pflegedienstes prüfen
- Landesspezifische Musterformulare bei der Schule erfragen
- Klären, wo das Kind ungestört messen oder spritzen kann — und ob genug Zeit dafür bleibt
- Bei chronischen Erkrankungen mit Auswirkungen auf Konzentration oder Belastbarkeit dies auch mit Blick auf Lernzeiten besprechen
Weitere Informationen rund um krankheitsbedingte Abwesenheit an der Ganztagsschule findest du in unserem Artikel Krankheit Ganztagsschule.
Häufige Fragen zur Medikamentengabe im Ganztag
Müssen Lehrkräfte Medikamente an Kinder verabreichen?
Für die geplante Gabe im Schulalltag erfolgt die Übernahme in der Praxis meist freiwillig und wird schriftlich vereinbart. Ob eine Verpflichtung entstehen kann, hängt vom Landes-, Schul- und Dienstrecht ab und davon, ob die Aufgabe konkret übertragen wurde — das ist nicht bundesweit einheitlich geregelt. Im akuten Notfall gilt dagegen für alle die Pflicht zur Ersten Hilfe.
Darf eine Lehrkraft im Notfall ohne Vereinbarung handeln?
Ja — im akuten Notfall besteht die allgemeine Pflicht zur Ersten Hilfe nach § 323c StGB. Die Gabe von Notfallmedikamenten wie einem Adrenalin-Autoinjektor gilt laut DGUV nicht als ärztliche Handlung, sondern als zulässige Erste-Hilfe-Maßnahme. Ein fehlendes Formular ist kein Grund, nicht zu helfen.
Darf Schulpersonal Insulin spritzen?
Nach entsprechender Einweisung ja. Blutzuckermessung, das Einstellen eines Insulin-Pens, subkutane Injektionen und die Bedienung einer Insulinpumpe können von unterwiesenen Betreuungspersonen übernommen werden. Entscheidend ist die fachgerechte Einweisung, nicht die Frage, ob eine Nadel im Spiel ist.
Wer haftet, wenn bei der Medikamentengabe etwas schiefgeht?
Bei ordnungsgemäßer, vereinbarter Durchführung greift die gesetzliche Unfallversicherung wie bei einem Schulunfall, bei Beamtinnen und Beamten die Unfallfürsorge. Gegenüber dem Kind haftet die Lehrkraft nur bei Vorsatz. Der Unfallversicherungsträger kann allerdings Regress nehmen, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde — bei einfacher Fahrlässigkeit nicht.
Was, wenn niemand an der Schule die Gabe übernehmen kann?
In diesem Fall kann in Abstimmung mit der Schule ein externer ambulanter Pflegedienst eingeschaltet werden, der die Medikamentengabe fachgerecht übernimmt. Die Kostenübernahme ist bei der Krankenkasse zu beantragen.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er ersetzt weder eine ärztliche Beratung noch eine Rechtsberatung im Einzelfall und wurde nicht anwaltlich geprüft. Die Darstellung stützt sich auf Veröffentlichungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Landesunfallkassen; maßgeblich sind jedoch immer die Regelungen deines Bundeslandes und die konkrete Absprache mit Schule, Schulträger und behandelnder Ärztin oder behandelndem Arzt. Für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben können wir keine Gewähr übernehmen.
Im Notfall gilt immer: Erste Hilfe leisten und den Notruf 112 wählen.
Aktualisiert am 14. August 2026: Nach einer fachlichen Rückmeldung aus der Praxis haben wir die Abschnitte zu Notfallsituationen, zur Haftung und zu den Aufgaben, die unterwiesenes Personal übernehmen kann, überarbeitet und präzisiert.
Quellen: DGUV Information 202-091 „Medikamentengabe in Schulen“ (April 2021), Unfallkasse Hessen, Deutscher Allergie- und Asthmabund (DAAB), Diabetes-Kids, Bildungsserver RLP, Schulministerium NRW.






