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Neues Gesetz: Jugendarbeit erfüllt Ganztagsanspruch in den Ferien

Der Bundestag hat am 6. März 2026 ein neues Gesetz beschlossen, das die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung in den Schulferien erleichtert. Das „Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien“ trat am 29. März 2026 in Kraft und schafft mehr Flexibilität für Länder und Kommunen — mit direkten Auswirkungen auf Familien mit Grundschulkindern.

Was ändert sich konkret?

Bisher musste der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung — auch während der Schulferien — ausschließlich über klassische Tageseinrichtungen wie Horte oder Ganztagsschulen erfüllt werden. Mit der Gesetzesänderung gilt der Anspruch in den Ferien künftig auch dann als erfüllt, wenn Kommunen oder anerkannte freie Träger der Jugendhilfe ein entsprechendes Angebot der Jugendarbeit bereitstellen — etwa:

  • Ferienfreizeiten von Kommunen oder Kirchen
  • Tagesangebote freier Träger der Jugendhilfe
  • Kultur- und Sportprojekte in den Ferien
  • Angebote von Sportvereinen, sofern sie über Landessportbünde als Träger der Jugendhilfe anerkannt sind

Die Änderung betrifft konkret § 24 Absatz 4 des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) und ergänzt damit das bereits 2021 beschlossene Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG).

Warum diese Änderung wichtig ist

Viele Kommunen verfügen bereits über etablierte, gut angenommene Ferienangebote der Jugendarbeit — diese konnten bislang aber nicht zur Erfüllung des Rechtsanspruchs herangezogen werden. Das führte zu unnötiger Doppelstruktur: Kommunen mussten parallel zusätzliche klassische Betreuungsplätze schaffen, obwohl bereits funktionierende Alternativen vor Ort existierten.

Niedersachsens Kultusministerin Julia Willie Hamburg bezeichnete die Änderung als Ende einer „langjährigen Unsicherheit für Kommunen und Jugendhilfeträger“. Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft Elterninitiativen (BAGE) begrüßt die Neuregelung grundsätzlich, mahnt aber an, dass die Angebote der Jugendarbeit als Ergänzung und nicht als Ersatz für hochwertige Ganztagsbetreuung verstanden werden müssen.

Kritischer äußert sich der dbb beamtenbund: Er warnt davor, dass ohne verbindliche Qualitätsstandards — etwa beim Betreuungsschlüssel oder bei der Qualifikation des Personals — die Jugendarbeit zum „Lückenfüller“ für Versäumnisse beim Ausbau der klassischen Ganztagsbetreuung werden könnte.

Was bedeutet das für Eltern?

Für Familien mit Grundschulkindern bringt die Neuregelung vor allem mehr Auswahl in den Ferienzeiten. Statt zwingend auf einen Hortplatz oder eine schulische Ferienbetreuung angewiesen zu sein, können Eltern künftig auch anerkannte Ferienfreizeiten, Sportcamps oder kommunale Ferienprogramme nutzen — und diese zählen offiziell zur Erfüllung des Rechtsanspruchs.

Wichtig zu wissen: Die Regelung gilt ausdrücklich nur für die Schulferien. Während der regulären Schulzeit bleibt es bei der bisherigen Regelung — der Anspruch wird dort über Unterricht und Ganztagsangebote der Schule erfüllt. Mehr zum gesamten Rechtsanspruch und dem Zeitplan bis 2029 findest du in unserem Artikel Rechtsanspruch Ganztagsbetreuung 2026: Das GaFöG einfach erklärt.

Bleibt die Herausforderung der fehlenden Plätze bestehen?

Ja — die neue Regelung löst nicht das grundsätzliche Problem fehlender Ganztagsplätze während der regulären Schulzeit. Schätzungen zufolge müssen bis zum Schuljahr 2029/2030 bundesweit zwischen 300.000 und 480.000 zusätzliche Plätze entstehen, um den vollständigen Rechtsanspruch zu erfüllen. Die Gesetzesänderung zur Ferienbetreuung schafft hier vor allem mehr Flexibilität für die unterrichtsfreie Zeit — der Ausbaubedarf bei Schulen und Horten für die reguläre Schulzeit bleibt davon unberührt.

Häufige Fragen zur neuen Ferienregelung

Ab wann gilt die neue Regelung zur Ferienbetreuung?

Das Gesetz ist am 29. März 2026 in Kraft getreten. Es greift gemeinsam mit dem stufenweisen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung, der ab dem Schuljahr 2026/2027 wirksam wird.

Welche Angebote zählen jetzt zur Erfüllung des Rechtsanspruchs in den Ferien?

Anerkannte Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII — etwa Ferienfreizeiten von Kommunen und Kirchen, Tagesangebote freier Träger sowie Sport- und Kulturprojekte, sofern sie von einem öffentlichen oder anerkannten freien Träger der Jugendhilfe angeboten werden.

Gilt die neue Regelung auch während der regulären Schulzeit?

Nein, die Neuregelung betrifft ausschließlich die Schulferien. Während der regulären Unterrichtszeit wird der Rechtsanspruch weiterhin über Schulunterricht und Ganztagsangebote der Schule erfüllt.

Dieser Beitrag wurde unter Einsatz von KI-Werkzeugen redaktionell erstellt und von der Redaktion geprüft.