Stichtag Einschulung: Ob dein Kind im nächsten Sommer in die Schule kommt, hängt vom Geburtsdatum und vom Bundesland ab. Der Stichtag liegt je nach Land zwischen Ende Juni und Ende September, und für Kinder knapp danach gibt es Sonderwege: die Kann-Kind-Regel, die Rückstellung und in manchen Ländern ein Wahlrecht der Eltern. Dieser Ratgeber zum Stichtag Einschulung zeigt für alle 16 Länder, was in Gesetzen und Landesportalen belegt ist, und sagt offen, wo wir keine Primärquelle abrufen konnten.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Stichtag Einschulung ist Landesrecht. In den geprüften Quellen liegt er am 30. Juni (zum Beispiel Baden-Württemberg, Hessen, Saarland, Schleswig-Holstein), in Hamburg am 1. Juli, am 31. August (Rheinland-Pfalz) oder am 30. September (zum Beispiel Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen). Bayern kombiniert den 30. Juni mit einem Einschulungskorridor bis 30. September.
- Kann-Kinder sind Kinder, die nach dem Stichtag sechs werden und trotzdem eingeschult werden können. Meist braucht es einen Antrag oder eine Anmeldung der Eltern, in Bayern entscheiden die Eltern über früheren oder späteren Beginn, in Niedersachsen können sie den Beginn für einen Geburtszeitraum aufschieben.
- Rückstellung nach dem Stichtag Einschulung bedeutet, dass ein schulpflichtiges Kind ein Jahr später eingeschult wird. Die Hürden sind je nach Land sehr unterschiedlich: In Niedersachsen genügt für den Sommergeburtstags-Zeitraum eine formlose Erklärung, in Nordrhein-Westfalen sind nur erhebliche gesundheitliche Gründe zulässig.
- Die Einschulungsuntersuchung ist in den geprüften Ländern für alle Kinder vorgesehen. Sie entscheidet nicht über die Aufnahme, liefert aber die Grundlage für Beratung und Entscheidung.
- Fristen sind kurz. Anträge auf Rückstellung oder Aufschub laufen teils schon im Winter oder Frühjahr vor der Einschulung ab, etwa in Berlin am 27. Februar (Beispiel Bezirk Steglitz-Zehlendorf) oder in Niedersachsen am 1. Mai.
Stichtag Einschulung: So funktioniert die Regel
Schulpflichtig wird ein Kind zu Beginn des Schuljahres, wenn es bis zum Stichtag sechs Jahre alt geworden ist. Beim Stichtag Einschulung gehen die Länder unterschiedliche Wege. Ein Beispiel zeigt, wie stark das den Alltag verändert: Ein Kind, das am 15. August 2021 geboren wurde, wird am 15. August 2027 sechs.
- In Nordrhein-Westfalen (Stichtag 30. September) ist das Kind im Sommer 2027 schulpflichtig, denn es wird vor dem Stichtag sechs.
- In Baden-Württemberg (Stichtag 30. Juni) ist es dagegen ein Kann-Kind: Es wird erst nach dem Stichtag sechs und kommt ein Jahr später, sofern die Eltern es nicht für 2027 anmelden.
- In Rheinland-Pfalz (Stichtag 31. August) ist das Kind ebenfalls schulpflichtig, denn der Geburtstag liegt noch vor dem Stichtag. Bei einem Geburtstag am 15. September wäre es dort ein Kann-Kind, in Nordrhein-Westfalen nicht.
Das heißt: Beim Stichtag Einschulung muss jeder, dessen Kind im Juli, August oder September Geburtstag hat, das Landesrecht genau lesen. Für Kinder mit Geburtstag im Frühjahr ist die Frage in allen Ländern gleich beantwortet.
Kann-Kind: Wer früher eingeschult werden kann
Wer nach dem Stichtag Einschulung sechs wird, ist ein Kann-Kind. Der Begriff ist ein Alltagswort, das Gesetze meist nicht verwenden. In Baden-Württemberg etwa heißt es in § 73 des Schulgesetzes, dass Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres sechs werden, eingeschult werden können, wenn die Eltern sie in der Grundschule anmelden. In Nordrhein-Westfalen können Kinder nach dem Stichtag auf Antrag der Eltern aufgenommen werden, wenn sie die nötigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen und ein ausreichend entwickeltes Sozialverhalten haben; die Schulleitung entscheidet unter Berücksichtigung eines amtsärztlichen Gutachtens.
Wie weit die Regel nach hinten reicht, unterscheidet sich: Berlin lässt Kinder mit Geburtstag zwischen 1. Oktober und 31. März zu (Einschulung 2027: geboren zwischen 1. Oktober 2021 und 31. März 2022), vorausgesetzt es besteht kein Sprachförderbedarf. Bremen sieht Anträge für Geburtstage bis zum 31. Januar des Folgejahres vor. Nordrhein-Westfalen nennt auf dem Bildungsportal keine untere Altersgrenze. Eine ausführliche Erklärung steht im Lexikon-Eintrag Kann-Kind.
Rückstellung nach dem Stichtag Einschulung: Wenn ein Kind noch ein Jahr wartet
Bei der Rückstellung (auch Zurückstellung genannt) beginnt ein schulpflichtiges Kind ein Jahr später. Das ist ein anderes Verfahren als der freiwillige Aufschub für Kinder mit Sommergeburtstag. Die Gründe, der Antragsweg und die Entscheider unterscheiden sich stark: In Baden-Württemberg entscheidet die Schulleitung (§ 74 Abs. 2 Schulgesetz), in Berlin die Schulaufsicht nach Kita-Stellungnahme, in Hamburg die Behörde, in Bayern die Eltern nach Beratung der Schule. Was das für die Kita und für die Ganztagsanmeldung bedeutet, steht im Ratgeber Rückstellung bei der Einschulung.
Einschulungsuntersuchung: Pflicht, aber keine Aufnahmeprüfung
In Berlin ist die Untersuchung nach den Angaben des Bezirks Steglitz-Zehlendorf verbindlich, entscheidet aber nicht über die Schulaufnahme. In Nordrhein-Westfalen entscheiden die Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamts nicht über Einschulung oder Rückstellung, das tut die Schulleitung. In Brandenburg enthält die schulärztliche Stellungnahme eine Empfehlung zur Aufnahme oder Rückstellung, die die Schulleitung bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Alles zu Ablauf, Terminen und Unterlagen findest du im Ratgeber Schuleingangsuntersuchung.
Stichtag Einschulung in allen 16 Bundesländern
Die Übersicht zum Stichtag Einschulung zeigt, was sich in Gesetzen, Verordnungen und Landesportalen belegen ließ. Die letzte Spalte nennt die Quellenlage: „Gesetz“ steht für einen abgerufenen Gesetzes- oder Verordnungstext, „Landesportal“ für die offizielle Leistungsbeschreibung oder Behördenseite, „Sekundärquelle“ für den Bildungsserver, der Daten der Länder zusammenfasst. Wo wir nichts Belastbares abrufen konnten, steht „nicht geprüft“. Gesetzestexte aus Spiegelseiten (lxgesetze.de, lexmea.de, anwalt24.de) sind nicht amtlich; den verbindlichen Wortlaut liefert das Gesetzblatt des Landes.
| Land | Stichtag | Kann-Kind | Rückstellung | Einschulungsuntersuchung | Quellenlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 30. Juni | Bis 30. Juni des Folgejahres sechs Jahre: Anmeldung durch die Eltern (§ 73 SchG) | Ein Jahr, die Schulleitung entscheidet (§ 74 Abs. 2 SchG); Übergangsregeln zur Juniorklasse beachten | Im Gesetz nicht „Einschulungsuntersuchung“ genannt; das Gesundheitsamt kann bei Rückstellung oder vorzeitiger Aufnahme untersuchen (§ 74 Abs. 7) | Gesetz (Spiegelseite) |
| Bayern | 30. Juni, dazu Einschulungskorridor: Geburtstag 1. Juli bis 30. September, Eltern können den Beginn verschieben (Art. 37 Abs. 1 BayEUG) | Antrag spätestens bei der Anmeldung (§ 2 Abs. 6 GrSO) | Eltern entscheiden nach Beratung, schriftliche Mitteilung bis 10. April (§ 2 Abs. 4 GrSO); Kinder mit sonderpädagogischem Bedarf ein Jahr (Abs. 5) | Pflicht in den zwei Jahren vor der Einschulung auf Einladung des Gesundheitsamts; Nachweis bei der Anmeldung | Gesetz (Art. 37 BayEUG), Verordnung, Landesportal |
| Berlin | 30. September | Geburtstag 1. Oktober bis 31. März, Antrag, kein Sprachförderbedarf (QuaSta-Bogen) | Antrag mit Kita-Stellungnahme (Beispiel Steglitz-Zehlendorf: bis 27. Februar 2027), Schulaufsicht entscheidet, nur mit gezielter Förderung, einmalig | Verbindlich, Kinder- und Jugendgesundheitsdienst; Termin bei der Schulanmeldung | Landesportal (Bezirksseite) |
| Brandenburg | 30. September (Bildungsministerium) | Antrag; Untersuchung ist auch hier Pflicht. Zeitraum laut Bildungsserver: Geburtstag 1. Oktober bis 31. Dezember, in begründeten Ausnahmefällen auch später | Schulärztliche Empfehlung, die Schulleitung entscheidet; Einzelheiten der Grundschulverordnung nicht geprüft | Pflicht, ein Elternteil muss dabei sein, meist November bis April, rund 30 bis 45 Minuten | Landesportal (Flyer 07/2024), Sekundärquelle |
| Bremen | 30. Juni | Antrag: Geburtstag 1. Juli bis 30. September und 1. Oktober bis 31. Januar | Ein Jahr, formloser Antrag an die Schule, Frist steht in der Einschulungsbenachrichtigung (meist nach den Herbstferien); die Seite nennt zwei verschiedene Entscheider | Seite nicht abrufbar, nicht geprüft | Landesportal |
| Hamburg | 1. Juli: schulpflichtig sind die Kinder, die bis einschließlich 1. Juli sechs Jahre alt werden (Landesportal) | Kinder, die nach dem 1. Juli geboren sind: Antrag der Sorgeberechtigten, abhängig vom Entwicklungsstand (Landesportal) | Antrag durch Eltern oder Schule, in der Regel im Anmeldeverfahren (Januar); nur wenn die Vorschulklasse den Rückstand voraussichtlich aufholt; die Behörde stimmt zu (§ 38 HmbSG) | Viereinhalbjährigen-Vorstellung; eine Schuleingangsuntersuchung beschreibt die Seite nicht | Landesportal, Sekundärquelle |
| Hessen | 30. Juni | Antrag, die Schulleitung entscheidet mit schulärztlichem Gutachten; bei Geburtstag nach dem 31. Dezember zusätzlich schulpsychologische Einschätzung (§ 58 HSchG) | Ein Jahr, auf Antrag oder nach Anhörung der Eltern, die Schulleitung entscheidet (§ 58 Abs. 3); Vorlaufkurs bei zu geringen Deutschkenntnissen | Schulärztliche Beteiligung; Ablauf im Gesetz nicht geregelt. Anmeldung im März oder April des Vorjahres | Gesetz (Spiegelseite) |
| Mecklenburg-Vorpommern | 30. Juni | Antrag, Geburtstag bis 30. Juni des Folgejahres, wenn körperliche, geistige und verhaltensmäßige Voraussetzungen erfüllt sind (Bildungsserver) | nicht geprüft | nicht geprüft | Sekundärquelle |
| Niedersachsen | 30. September | Kann-Kinder können weiterhin eingeschult werden | Aufschub für Geburtstage im Zeitraum Juli bis September per formloser Erklärung beider Sorgeberechtigter bis 1. Mai, ohne Begründung | Auch bei Aufschub verpflichtend; Grundlage der Beratung und der Entscheidung der Schulleitung | Landesportal (Infoblatt, undatiert) |
| Nordrhein-Westfalen | 30. September | Formloser Antrag, die Schulleitung entscheidet nach Anhörung, ein schulärztliches oder psychologisches Gutachten kann einfließen (§ 35 Abs. 2) | Nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, ein Jahr; die Schulleitung entscheidet auf Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens (§ 35 Abs. 3) | Pflicht beim Gesundheitsamt; die Ärzte entscheiden nicht über Einschulung. Anmeldung bis 15. November | Gesetz (Spiegelseite), Landesportal |
| Rheinland-Pfalz | 31. August | Antrag, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwartet wird | Auf Antrag, soll in der Regel nur aus gesundheitlichen Gründen erfolgen; Schulkindergarten möglich (§§ 57, 58 SchulG) | Im Landesportal nicht beschrieben | Landesportal |
| Saarland | 30. Juni | Antrag der Sorgeberechtigten, die Schulleitung berücksichtigt die Schulfähigkeit; Kinder, die im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr sechs werden (Bildungsserver) | Auf der Seite nicht beschrieben | Schulärztliche Untersuchung vor der Aufnahme erforderlich, dazu Masern-Nachweis | Landesportal |
| Sachsen | 30. Juni | Antrag (Bildungsserver); Anmeldefrist für diese Fälle laut älterer Schulordnung 28. Februar | Einmal möglich, die Schulleitung entscheidet, nicht bei Anhaltspunkten für sonderpädagogischen Förderbedarf; Widerspruch möglich (§ 27 SchulG, § 4 SOGS) | Schulaufnahmeuntersuchung als Teil der Schuleingangsphase (Schulordnung in der Fassung 2018 bis 2021, Aktualität prüfen) | Landesportal, ältere Verordnung |
| Sachsen-Anhalt | 30. Juni (Bildungsserver) | Laut Bildungsserver bei ausreichender Entwicklung möglich | nicht geprüft | nicht geprüft | Sekundärquelle |
| Schleswig-Holstein | 30. Juni; bei Frühgeborenen kann der errechnete Termin gelten | Antrag bei der Schule, die Seite nennt keine Frist | Die Seite behandelt das Verfahren nicht, erwähnt nur ausnahmsweise Beurlaubung | Teil des Einschulungsverfahrens für jedes Kind (§ 27 SchulG) | Landesportal |
| Thüringen | Schulpflicht ab 1. August (Bildungsserver), Stichtag im Gesetz nicht geprüft | Antrag der Eltern, wenn das Kind am 30. Juni mindestens fünf Jahre alt ist (Bildungsserver); Entwicklungseinschätzung der Grundschule, Antrag bis 15. Mai (Landesportal) | Ausnahme, Antrag der Eltern, medizinische Indikation, ein Jahr; die Schulleitung entscheidet (§ 18 Abs. 3 ThürSchulG) | Pflicht, ein Sorgeberechtigter muss dabei sein; die Schulleitung meldet die Kinder bis 20. Mai dem Gesundheitsamt | Landesportal, Sekundärquelle |
Auch beim Stichtag Einschulung können Schulämter, Bezirke und Kommunen innerhalb eines Landes Fristen und Abläufe abweichend gestalten. Die Einladung der Schule oder der Gemeinde nennt die Termine, die für dein Kind gelten.
Fristen und Termine: Was wann ansteht
Neben dem Stichtag Einschulung sind die Fristen der häufigste Stolperstein. Die folgende Übersicht stellt zusammen, welche Termine in den abgerufenen Quellen genannt werden. Sie ist nicht vollständig, denn nicht jedes Land und jede Kommune veröffentlicht ihre Termine an derselben Stelle.
| Zeitpunkt | Was ansteht | Quelle / Land |
|---|---|---|
| Januar | Rückstellungsantrag, in der Regel im Anmeldeverfahren | Hamburg (Landesportal) |
| Februar bis März | Sprachstandserhebung und Anmeldung, ideal im März | Bayern (GrSO § 2) |
| 27. Februar | Rückstellungsantrag mit Kita-Stellungnahme | Beispiel Berlin, Bezirk Steglitz-Zehlendorf (Einschulung 2027) |
| März bis April | Anmeldung im Jahr vor der Einschulung | Hessen (§ 58 HSchG) |
| 10. April | Schriftliche Mitteilung, wenn das Kind später eingeschult werden soll | Bayern (GrSO § 2 Abs. 4) |
| 1. Mai | Erklärung zum Aufschub der Einschulung | Niedersachsen (Infoblatt des Kultusministeriums) |
| 15. und 20. Mai | Entwicklungseinschätzung für Kann-Kinder, Meldung der Kinder an das Gesundheitsamt | Thüringen (Landesportal) |
| 5. bis 16. Oktober 2026 | Anmeldung für die Einschulung 2027 | Beispiel Berlin, Bezirk Steglitz-Zehlendorf |
| 15. November | Alle Kinder, die im Folgejahr schulpflichtig werden, müssen angemeldet sein | Nordrhein-Westfalen (Schulministerium) |
Einschulung und Ganztag: Was sich daraus für die Anmeldung ergibt
Der Stichtag Einschulung entscheidet darüber, ob dein Kind im nächsten Sommer eingeschult wird, und damit auch darüber, wann du dich um den Ganztag kümmern musst. Für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 in die erste Klasse kommen, wird der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung stufenweise eingeführt; die Hintergründe stehen im Lexikon unter GaFöG. Wie die Anmeldung zur gebundenen Ganztagsschule abläuft, erklärt der Ratgeber Anmeldung zur gebundenen Ganztagsschule.
Was bei einer Rückstellung oder einer späteren Einschulung mit einem bereits zugesagten Ganztagsplatz passiert, regeln die Landesgesetze nicht einheitlich, in den abgerufenen Quellen fand sich dazu keine Aussage. Frage deshalb bei der Schule oder beim Träger nach, ob der Platz erhalten bleibt oder neu beantragt werden muss. Hilfreich ist eine schriftliche Auskunft. Hilfen für die Zeit davor und danach: Checkliste zur Einschulung, Eingewöhnung im Ganztag und Schülerbeförderung im Ganztag.
Stichtag Einschulung: Häufige Fragen
Was ist der Stichtag Einschulung?
Der Stichtag Einschulung ist das Datum, bis zu dem ein Kind sechs Jahre alt geworden sein muss, um im selben Sommer schulpflichtig zu werden. Er ist Landesrecht und liegt in den geprüften Quellen zwischen dem 30. Juni und dem 30. September, in Rheinland-Pfalz am 31. August.
Was ist ein Kann-Kind?
Ein Kann-Kind wird erst nach dem Stichtag sechs und kann trotzdem eingeschult werden. In den meisten Ländern ist dafür ein Antrag oder eine Anmeldung der Eltern nötig. Ob die Schule zustimmt, hängt vom Entwicklungsstand ab, in Nordrhein-Westfalen entscheidet die Schulleitung, in Bayern die Eltern.
Kann ich mein Kind zurückstellen lassen?
Das hängt vom Land ab. In Niedersachsen genügt für Kinder mit Geburtstag von Juli bis September eine formlose Erklärung bis zum 1. Mai. In Nordrhein-Westfalen ist eine Rückstellung nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen möglich, in Baden-Württemberg entscheidet die Schulleitung, in Berlin die Schulaufsicht.
Ist die Einschulungsuntersuchung Pflicht?
In den abgerufenen Quellen ist sie für alle Kinder vorgesehen, die nach dem Stichtag Einschulung schulpflichtig werden, ebenso bei Kann-Kindern und beim Aufschub (Beispiel Niedersachsen). Sie wird vom Gesundheitsamt oder dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst durchgeführt.
Verliert mein Kind den Ganztagsplatz, wenn es zurückgestellt wird?
Dazu gibt es keine einheitliche Landesregel. Der Platz hängt von der Schule und vom Träger ab. Lass dir die Auskunft schriftlich geben, bevor du den Antrag stellst.
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Übersicht stützt sich auf abgerufene Gesetzestexte, Verordnungen und Landesportale; für Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Stichtag) konnten wir keine Primärquelle abrufen, für einige Länder gilt eine ältere Fassung oder ein einzelner Bezirk als Beispiel. Maßgeblich sind das Gesetzblatt, die Einladung deiner Schule und die Auskunft des Schulamts. Für Vollständigkeit und Aktualität übernehmen wir keine Gewähr.
Quellen:
- § 73 Schulgesetz Baden-Württemberg: Beginn der Schulpflicht (Spiegelseite, nicht amtlich)
- § 74 Schulgesetz Baden-Württemberg: Vorzeitige Aufnahme, Zurückstellung und Besuch der Juniorklasse (Spiegelseite, nicht amtlich)
- § 2 Grundschulordnung Bayern (GrSO), Fassung gültig ab 01.08.2026
- Art. 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG): Vollzeitschulpflicht
- Staatliches Gesundheitsamt Rosenheim: Gesetzliche Grundlagen der Schuleingangsuntersuchung (Bayern)
- Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf: Einschulung und Einschulungsuntersuchung (Seite vom 21.09.2026)
- Brandenburg, MSGIV: Schuleingangsuntersuchung (Stand Juli 2024)
- Leistungsbeschreibung Zurückstellung vom Schulbesuch Bremen (FIM-Portal) (Seite vom 14.06.2026; die Untersuchungsseite von service.bremen.de war nicht abrufbar)
- Leistungsbeschreibung Zurückstellung vom Schulbesuch Hamburg (FIM-Portal)
- Leistungsbeschreibung Zurückstellung vom Schulbesuch Hamburg, Zustimmung (FIM-Portal)
- Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung Hamburg: Einschulung (Informationen, Termine)
- Leistungsbeschreibung Einschulungsuntersuchung Nordrhein-Westfalen (FIM-Portal)
- § 58 Hessisches Schulgesetz (Spiegelseite, nicht amtlich)
- Niedersächsisches Kultusministerium: Informationsblatt zum Einschulungstermin (ohne Datum)
- § 35 Schulgesetz NRW: Beginn der Schulpflicht (Spiegelseite, nicht amtlich)
- Schulministerium NRW: Anmeldung zur Grundschule
- Leistungsbeschreibung Schulpflicht Rheinland-Pfalz (FIM-Portal)
- Leistungsbeschreibung Grundschule-Aufnahme Saarland (FIM-Portal)
- Leistungsbeschreibung Zurückstellung Sachsen (FIM-Portal)
- Schulordnung Grundschulen Sachsen (historische Fassung 01.08.2018 bis 31.07.2021)
- Land Schleswig-Holstein: Einschulung (Stand 01.05.2026)
- Land Schleswig-Holstein: Schuleingangsuntersuchungen (Stand 08.05.2024)
- Leistungsbeschreibung Einschulungsuntersuchung Thüringen (FIM-Portal)
- Thüringen: Information zur Schuleingangsuntersuchung (Stand 20.06.2024)
- Deutscher Bildungsserver: Einschulung und Stichtage in den Bundesländern (Sekundärquelle, Seite aktualisiert am 10.09.2026, abgerufen am 30.10.2026)






