Schulbus mit Uhr: Schülerbeförderung Ganztagsschule am Nachmittag

Schülerbeförderung an der Ganztagsschule: Was in den 16 Ländern gilt

Gilt für:Alle Schularten

Schülerbeförderung Ganztagsschule: Wer morgens mit dem Schulbus fährt, hat damit noch nicht geklärt, wie das Kind nachmittags nach Hause kommt. Im Ganztag endet der Schultag später, oft nach dem letzten regulären Bus. Dieser Ratgeber zeigt, wer für die Beförderung zuständig ist, nach welchen Mustern die Länder und Landkreise den Nachmittag regeln und was du tun kannst, wenn die Fahrt fehlt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Landesrecht und Kreissatzung: Die Schülerbeförderung regeln die Länder, in vielen Ländern konkretisieren Landkreise, kreisfreie Städte oder Schulträger die Details in einer Satzung. Es gibt keine bundesweite Regel für den Ganztag.
  • Entfernungsgrenze: In den geprüften Regelwerken liegt die Mindestentfernung für Grundschulkinder meist bei 2 km, so in Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie in den geprüften Landkreisen in Niedersachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Sachsen. Der Landkreis Ludwigsburg in Baden-Württemberg setzt 3 km an. Berlin, Hamburg, Bremen und das Saarland regeln es anders (siehe Länderübersicht).
  • Nachmittag: Ob die Fahrt nach dem Ganztag gedeckt ist, hängt vom Land, vom Träger und von der Art des Angebots ab. Bayern und der Landkreis Lüneburg beziehen auch offene Ganztagsangebote ein, in Nordrhein-Westfalen begründet der Ganztag keinen weitergehenden Anspruch, in Ludwigsburg ist die Nachmittagsbetreuung ausgeschlossen.
  • Kosten: Teils fährt das Kind kostenfrei, teils gibt es einen Eigenanteil oder eine Erstattung auf Antrag. Fristen für den Antrag sind verbindlich.
  • Versicherung: Nach den Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind die direkten Wege von und zur Schule sowie schulische Betreuungsmaßnahmen vor und nach dem Unterricht gesetzlich versichert.

Warum der Ganztag die Beförderung verändert

Die meisten Beförderungsregeln wurden für einen Schultag gebaut, der um die Mittagszeit endet. Der Bus bringt das Kind morgens zur Schule und holt es nach der letzten Stunde wieder ab. Im Ganztag verschiebt sich das Schulende auf den Nachmittag. In Nordrhein-Westfalen beträgt der Zeitrahmen, in dem der Schulbesuch verpflichtend ist, in der Regel 8 bis 15 Uhr. Wo nachmittags nur wenige Linien fahren, wird die Rückfahrt schnell zum Problem.

Daraus entstehen drei praktische Fragen: Gibt es nach Schulschluss überhaupt eine Fahrt? Ist sie im Anspruch auf Beförderung enthalten? Und wer übernimmt die Wartezeit, wenn der Bus erst später fährt?

Wie ein gebundener Schultag aufgebaut ist und warum die Zeiten je nach Form variieren, erklärt das Lexikon unter Rhythmisierung.

Schülerbeförderung Ganztagsschule: Wer ist zuständig?

Zuständig ist der sogenannte Aufgabenträger. Wer das ist, unterscheidet sich je nach Land. In Bayern ist es bei Grundschulen der Träger des Schulaufwands, also meist die Gemeinde. Bei weiterführenden Schulen ist es der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. In den hier geprüften Beispielen aus Niedersachsen und Baden-Württemberg regeln die Landkreise die Beförderung über eigene Satzungen, in Nordrhein-Westfalen setzt der Schulträger die Verordnung um.

Für dich heißt das: Der erste Ansprechpartner ist nicht das Ministerium, sondern die Stelle, die in deiner Gemeinde oder deinem Landkreis die Schülerbeförderung verwaltet. Die Schule kann den Kontakt nennen. Dort liegt auch die Satzung vor, in der Entfernungsgrenzen, Eigenanteile und Antragsfristen stehen.

Die Regeln in allen 16 Ländern im Überblick

Die Übersicht zeigt, was sich in veröffentlichten Rechtsgrundlagen und Satzungen belegen ließ. Wo nur ein Landkreis geprüft werden konnte, steht „Beispiel“. Innerhalb eines Landes können Landkreise und Städte abweichen, die Satzung vor Ort ist maßgeblich. Quellen stehen am Ende des Beitrags.

LandGrundschule: GrenzeGanztag und NachmittagKosten
Baden-WürttembergStadt- und Landkreise legen Mindestentfernungen fest. Beispiel Ludwigsburg: 3 kmBeispiel Ludwigsburg: Erstattung nur für Fahrten zum Stundenplan-Unterricht, Nachmittagsbetreuung ausgeschlossenBeispiel Ludwigsburg: Eigenanteil in Höhe des Deutschland-Tickets Jugend BW. Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots besteht laut Länderportal nicht
BayernMehr als 2 km (Jahrgangsstufen 1 bis 4)Bei Tagesheimschulen und gebundenem oder offenem Ganztag ist das Nachmittagsangebot einbezogenBei Schulbus des Aufgabenträgers kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden
BerlinKostenloses Schülerticket für Berliner Kinder von 6 bis 15 Jahren, eine Entfernungsgrenze nennt die geprüfte Seite nichtDie geprüfte Seite macht keine Angaben zum GanztagKostenlose Fahrt im Tarifbereich AB mit dem Schülerausweis
BrandenburgBeispiel Märkisch-Oderland: 2 km (Jahrgangsstufen 1 bis 6)Beispiel Märkisch-Oderland: Abfahrt bis 60 Minuten nach Unterrichts- oder Ganztagsende zumutbar, Hort zählt nicht zum UnterrichtErstattung der notwendigen Kosten, bei Privat-Pkw 0,10 € je km
BremenGeprüfte Richtlinie (2011) gilt nur für Kinder mit Bildungs- und Teilhabeleistungen: Fahrten bis 2 km gelten als zumutbarBei Ganztagsgrundschulen gilt die nächstgelegene Schule dieser Art als „nächstgelegene Schule“Sonderfahrausweis über die Schule. Ein allgemeiner Anspruch ließ sich nicht belegen
HamburgGeprüfte Bestimmungen (2011): Grundschulen stehen nicht in der Entfernungstabelle, Übernahme nur bei Förderbedarf oder Bezug bestimmter LeistungenGanztag wird nicht ausdrücklich geregeltGrundsätzlich tragen die Eltern die Schulwegkosten
HessenMehr als 2 km (Grundschule), mehr als 3 km ab Klasse 5Ganztag wird im Gesetzestext nicht erwähntAntrag bis 31. Dezember des Jahres, in dem das Schuljahr endet
Mecklenburg-VorpommernTräger legen Mindestentfernung fest. Beispiel Landkreis Rostock: 2 km (bis Klasse 6)Beförderung soll an Unterricht oder Ganztagsangebote anschließen. Im Beispiel gelten Ganztagsangebote im Stundenplan als Unterricht, Arbeitsgemeinschaften und Hort nichtIm Beispiel kein Eigenanteil genannt
NiedersachsenBeispiel Landkreis Lüneburg: 2 kmAnspruch auch für offene und teilgebundene Ganztagsschulen, zusätzliche NachmittagsabfahrtFür Grundschulkinder kein Eigenanteil genannt
Nordrhein-WestfalenMehr als 2 kmGanztagsschule begründet keinen weitergehenden AnspruchEigenanteil möglich (Text von 2016: bis 12 € je Monat)
Rheinland-PfalzBeispiel Rhein-Lahn-Kreis nach § 69 SchulG: mehr als 2 km (Klassen 1 bis 4)Bei Ganztagsangebot Fahrkosten zur nächstgelegenen Grundschule mit Ganztagsbetrieb in AngebotsformEigenanteil regelt die Kreissatzung
SaarlandGeprüfte Seite betrifft nur den Zuschuss für Kinder ohne Beförderungsanspruch nach dem Schulordnungsgesetz, eine Grundschulregel ließ sich nicht belegenKeine AngabenZuschuss von 80 % der Kosten für Zeitkarten
SachsenBeispiel Landkreis Bautzen: Weg bis 2,0 km gilt als zumutbar (Klassen 1 bis 4)Erstattet werden nur Fahrten zum Stundenplan-Unterricht, Fahrten zum Hort nicht. Ganztagsbeschulung ändert die nächstgelegene Schule nichtEigenanteil in Höhe des Bildungstickets (15 € je Monat)
Sachsen-AnhaltBeispiel Anhalt-Bitterfeld: mehr als 2,0 kmGanztag nicht ausdrücklich geregelt. Beförderung Hort–Schule, wenn am Schulstandort kein Hort bestehtFür Grundschulkinder kein Eigenanteil genannt
Schleswig-HolsteinKreise regeln es per Satzung. Beispiel Dithmarschen: 2 km (bis Klasse 4)Ganztag nicht ausdrücklich geregelt. Wartezeit nach Unterrichtsschluss bis 60 Minuten zumutbarEigenanteil 9 € je Monat in bestimmten Fällen
ThüringenBeispiel Landkreis Gotha: keine Kilometergrenze in der SatzungGanztag nicht geregeltEigenanteil erst ab Klasse 11

Fünf Regelungen im Detail

Die folgenden Beispiele zeigen, wie unterschiedlich der Nachmittag behandelt wird.

Bayern

Nach der Schülerbeförderungsverordnung (BaySchBefV) besteht für Grundschulkinder der Jahrgangsstufen 1 bis 4 die Beförderungspflicht, wenn der Schulweg länger als zwei Kilometer und nicht anderweitig zumutbar ist. Bei besonders beschwerlichen oder gefährlichen Wegen kann eine Beförderung auch bei kürzeren Strecken anerkannt werden. Für Tagesheimschulen sowie Schulen mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot bestimmt § 2 Abs. 1, dass auch das Nachmittagsangebot von der Beförderungspflicht umfasst wird.

Von Hin- oder Rückfahrt spricht die Verordnung dabei nicht, und wie die Fahrten am Nachmittag im Einzelnen organisiert sind, klärt der Aufgabenträger vor Ort. Die Verordnung wurde zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2026 geändert. Wird der Schulbus durch den Aufgabenträger gestellt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden.

Nordrhein-Westfalen

Die Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO NRW) setzt für die Primarstufe eine Grenze von mehr als 2 km einfacher Entfernung. Ein besonders gefährlicher Schulweg begründet Fahrkosten unabhängig von der Länge. Für Ganztagsschulen gilt: Sie begründen keinen weitergehenden Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten (§ 9 Abs. 7).

Die Verwaltungsvorschriften halten außerdem fest, dass eine Heimfahrt in der Mittagspause bei Ganztagsschulen nicht aus schulischen Gründen notwendig ist. Bei überwiegendem Vor- und Nachmittagsunterricht legt der Schulträger nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen fest, ob er die Fahrkosten für den Vormittags- oder den Nachmittagsweg übernimmt.

Für die Sekundarstufe I und Förderschulen kommt der Runderlass zum gebundenen Ganztag und zu außerunterrichtlichen Angeboten hinzu, der seit 1. August 2026 gilt: Ist die Ganztagsschule nur die nächstgelegene Ganztagsschule, entsteht daraus kein weitergehender Anspruch auf Schülerfahrkosten, und der Schulträger ist nicht verpflichtet, Mehrkosten durch außerunterrichtliche Angebote zu tragen. Für die Grundschule gilt dieser Erlass nicht, dort bleibt es bei den allgemeinen Regeln der Verordnung. Der Schulträger kann einen Eigenanteil festsetzen. Im geprüften Verordnungstext (Stand der Änderung: 2016) sind bis zu 12 Euro je Monat vorgesehen, ein Runderlass zum Deutschlandticket für das Schuljahr 2024/2025 nennt keinen festen Betrag. Der aktuelle Betrag ist beim Schulträger zu erfragen.

Niedersachsen (Beispiel Landkreis Lüneburg)

Der Landkreis Lüneburg regelt die Beförderung in einer Satzung, die seit 1. August 2024 gilt. Für die Jahrgänge 1 bis 4 liegt die Entfernungsgrenze bei 2 km. Der Anspruch besteht ausdrücklich auch für die Angebote einer genehmigten offenen oder teilgebundenen Ganztagsschule (§ 2 Abs. 1), und Ganztagsschulen erhalten zusätzlich eine Abfahrt am Nachmittag (§ 6).

Die Stundenpläne der Schulen sollen auf die Fahrpläne abgestimmt werden. Die Wartezeit am Schulstandort soll bei Grundschulkindern nach Unterrichtsschluss 30 Minuten nicht überschreiten (§ 3 Abs. 4). Bei Unterrichtsausfall besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des Fahrplans. Das ist ein Landkreis-Beispiel: Andere niedersächsische Landkreise können abweichen.

Baden-Württemberg (Beispiel Landkreis Ludwigsburg)

Die Satzung des Landkreises Ludwigsburg gilt seit 1. Januar 2026. Für Grundschulkinder greift die allgemeine Mindestentfernung von 3 km, bei besonderer Gefahr auf dem Schulweg wird unabhängig von der Entfernung erstattet.

Erstattet wird nur, was durch den im Stundenplan vorgesehenen Unterricht entsteht. Arbeitsgemeinschaften zählen dazu, wenn sie im Stundenplan stehen und beaufsichtigt werden (§ 2 Abs. 3). Die „Nachmittagsbetreuung“ ist ausgeschlossen. Die Ganztagsschule als solche nennt die Satzung nicht ausdrücklich, ob und wie weit ein Ganztagsangebot erstattungsfähig ist, lässt sich dem Text deshalb nicht entnehmen. Bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs entspricht der Eigenanteil dem Preis des Deutschland-Tickets Jugend BW.

Hessen (Beispiel Wiesbaden)

Die Stadt Wiesbaden erstattet die Fahrkosten für Grundschulkinder, wenn der Schulweg über 2 km lang ist. Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule; wählen Eltern eine andere Schule, ist die Erstattung auf die Kosten zur zuständigen oder nächstgelegenen Schule begrenzt. Der Antrag muss online bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt werden, in dem das Schuljahr endet. Zum Ganztag oder zum Nachmittagsunterricht macht die Seite keine Angaben.

Weiterführende Schulen: Was sich ab Klasse 5 ändert

Mit dem Wechsel auf eine weiterführende Schule steigen in den geprüften Regelwerken meist die Mindestentfernungen, und die Wartezeiten werden großzügiger bemessen. Das trifft den Ganztag besonders, weil gebundene Formen dort häufig vorkommen.

  • Bayern: ab Jahrgangsstufe 5 mehr als 3 km.
  • Hessen: ab Klasse 5 mehr als 3 km.
  • Mecklenburg-Vorpommern (Beispiel Landkreis Rostock): bis Klasse 6 gelten 2 km, ab Klasse 7 gelten 4 km.
  • Sachsen (Beispiel Landkreis Bautzen): ab Klasse 5 gilt eine Wegstrecke bis 3,5 km als zumutbar.
  • Bremen (Richtlinie für Kinder mit Bildungs- und Teilhabeleistungen): bis 3 km in den Klassen 5 und 6, bis 4 km in den Klassen 7 bis 10.
  • Hamburg (Bestimmungen von 2011): in der Sekundarstufe I ab 5 km, aber nur bei Bezug bestimmter Leistungen.
  • Wartezeit nach Unterrichtsende: im Landkreis Lüneburg bis 45 Minuten statt 30 in der Grundschule, in Anhalt-Bitterfeld bis 50 Minuten statt 30, im Kreis Dithmarschen bis 90 Minuten statt 60, wenn kein beaufsichtigter Aufenthaltsraum zur Verfügung steht.

Für Nordrhein-Westfalen gilt seit 1. August 2026 der oben genannte Runderlass zum gebundenen Ganztag an Schulen der Sekundarstufe I: Er begründet keinen weitergehenden Anspruch auf Schülerfahrkosten und verpflichtet den Schulträger nicht, Mehrkosten durch außerunterrichtliche Angebote zu tragen. Wie der Ganztag an weiterführenden Schulen organisiert ist und was er kostet, steht im Ratgeber Kosten des Ganztags an weiterführenden Schulen.

Gebunden, offen, Betreuung: Warum die Form zählt

Die Beispiele gehen unterschiedlich mit den Formen um. Bayern bezieht gebundene und offene Ganztagsangebote ein, der Landkreis Lüneburg nennt offene und teilgebundene Ganztagsschulen. In Nordrhein-Westfalen begründet der Ganztag keinen weitergehenden Anspruch, und die Satzung aus Ludwigsburg schließt die Nachmittagsbetreuung aus. Ein einheitliches Muster ergibt sich daraus nicht.

Für dich ist deshalb wichtig, welche Form dein Kind besucht und wie sie in der Satzung heißt. Eine Mittagsbetreuung oder ein freiwilliges Betreuungsangebot ist in den Regelwerken oft anders eingeordnet als ein gebundener oder offener Ganztag. Den Unterschied der Formen erklärt der Ratgeber Mittagsbetreuung oder OGS. Frage beim Aufgabenträger gezielt mit der Bezeichnung des Angebots nach, das dein Kind besucht.

Wenn nachmittags kein Bus fährt: Das kannst du tun

  1. Fahrplan und Schulschluss vergleichen. Notiere, wann dein Kind tatsächlich fertig ist und welche Abfahrten es gibt. Das ist die Grundlage für jedes Gespräch.
  2. Beim Aufgabenträger nachfragen. Frage schriftlich, ob für die Ganztagsschule eine Nachmittagsfahrt vorgesehen ist und welche Satzung gilt. Ein Schreiben schafft Klarheit und lässt sich später nachweisen.
  3. Die Schule einbeziehen. Manche Satzungen verlangen ausdrücklich, dass Stundenpläne und Fahrpläne aufeinander abgestimmt werden, wie im Beispiel Lüneburg. Die Elternvertretung kann dieses Thema in der Schulkonferenz einbringen.
  4. Bei Ablehnung Bescheid prüfen. Lehnt der Aufgabenträger eine Beförderung oder Erstattung ab, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids, ob du Widerspruch einlegen oder direkt klagen kannst und welche Frist gilt. Üblich ist ein Monat nach Bekanntgabe; die Regeln unterscheiden sich je nach Land.
  5. Alternativen aufbauen. Fahrgemeinschaften mit anderen Familien, eine Abholung durch Großeltern oder eine zeitlich gestaffelte Betreuung überbrücken oft die Lücke, bis eine Lösung steht. Bei regelmäßigen Terminen hilft auch der Ratgeber zu den Abholzeiten an der Ganztagsschule.

Wer zahlt die Fahrt?

Die Kosten tragen je nach Land der Schulträger, die Gemeinde oder der Landkreis. Für Eltern gibt es drei übliche Varianten:

  • Kostenfreie Fahrt mit dem Schulbus oder einer Schülerkarte, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Eigenanteil: In Nordrhein-Westfalen kann der Schulträger einen Eigenanteil festsetzen (im geprüften Verordnungstext bis zu 12 Euro je Monat), im Landkreis Ludwigsburg orientiert sich der Anteil am Preis des Deutschland-Tickets Jugend BW. In Bayern kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden, wenn der Aufgabenträger den Bus stellt.
  • Erstattung auf Antrag, etwa wenn das Kind mit dem privaten Auto gebracht wird. Im Landkreis Lüneburg werden Anfahrt und Abfahrt bei Nutzung eines privaten Fahrzeugs erstattet, begrenzt auf die doppelte Entfernungspauschale je Schultag. In Wiesbaden gilt eine Antragsfrist bis 31. Dezember.

Familien, die Leistungen wie Bürgergeld erhalten, können Fahrtkosten über das Bildungs- und Teilhabepaket geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Kind für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Beförderung angewiesen ist und die Kosten nicht von Dritten übernommen werden (§ 28 Abs. 4 SGB II). Für Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag gilt die entsprechende Regelung im Bundeskindergeldgesetz. Wie der Antrag funktioniert, steht im Ratgeber zum BuT-Antrag für die Ganztagsschule.

Verspätung und Ausfall: Was gilt, wenn der Bus nicht kommt?

Eine einheitliche bundesweite Regel zu Verspätungen gibt es nicht. Einige Satzungen nennen Anhaltspunkte. So soll die Wartezeit für Grundschulkinder im Landkreis Lüneburg nach Unterrichtsschluss 30 Minuten nicht überschreiten, beim Umsteigen 15 Minuten. Fällt der Unterricht aus, besteht dort kein Anspruch auf eine Fahrt außerhalb des Fahrplans.

Praktisch hilft Folgendes:

  • Frage die Schule, wer das Kind beaufsichtigt, wenn es auf den Bus wartet, und ob die Wartezeit zum betreuten Teil des Ganztags gehört.
  • Gib der Schule eine Notfallnummer und kläre, wer das Kind abholen darf, falls der Bus ausfällt.
  • Melde Verspätungen und Ausfälle schriftlich an die Schule und, wenn sie sich häufen, an den Aufgabenträger und das Verkehrsunternehmen. Dokumentierte Fälle helfen bei Gesprächen über eine Fahrplanänderung.

Zur Verantwortung nennt die DGUV-Information „Mit dem Bus zur Schule“ (Oktober 2024) folgende Aufteilung: Auf dem Weg zwischen Wohnort und Schule liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten.

Die Schule ist grundsätzlich für Gebäude und Grundstück zuständig, liegt die Haltestelle auf dem Schulgelände, besteht dort eine Aufsichtspflicht der Schule. Der Schulträger ist Auftraggeber des Schulbusverkehrs, das Busunternehmen ist für die Sicherheit im und am Bus zuständig.

Zu Wartezeiten bei einem Busausfall äußert sich die Broschüre nicht ausdrücklich. Die Frage, wer das Kind zwischen Unterrichtsende und Abfahrt beaufsichtigt, solltest du deshalb mit der Schule schriftlich klären. Ob eine Verspätung durch den Bus entschuldigt wird, regelt das Schulrecht des Landes; hierzu ließ sich keine einheitliche Regel belegen, melde sie der Schule daher immer sofort.

Ist der Schulweg im Ganztag versichert?

Nach der Broschüre „Sicher und gesund in der Schule“ der DGUV sind die direkten Wege von und zur Schule gesetzlich unfallversichert. Das gilt ebenso für Betreuungsmaßnahmen vor oder nach dem Unterricht, wenn sie im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen. Nicht versichert sind Tätigkeiten ohne Mitwirkung der Schule, etwa private Nachhilfe.

Zu Umwegen, Fahrgemeinschaften und Wartezeiten trifft die Broschüre keine Aussage. Wenn du solche Konstellationen planst, etwa eine feste Fahrgemeinschaft mit Umweg, frage vorher bei der zuständigen Unfallkasse nach. Bei einem Unfall auf dem Weg informierst du die Schule und gibst beim Arzt an, dass es sich um einen Schulwegunfall handelt. Sinnvoll ist ein Besuch beim Durchgangsarzt. Mehr zum Verhalten bei Verletzungen im Ganztag steht im Ratgeber Unfall an der Ganztagsschule.

Checkliste zur Schülerbeförderung Ganztagsschule: Fragen vor der Anmeldung

  • Bis wann ist der Unterricht oder das Ganztagsprogramm an den einzelnen Tagen?
  • Welche Busse und Bahnen fahren danach, und wie lange wäre die Wartezeit?
  • Ist die Nachmittagsfahrt im Anspruch auf Beförderung enthalten, oder gilt sie nur für den Vormittag?
  • Gibt es einen Eigenanteil oder eine Antragsfrist?
  • Wer beaufsichtigt Kinder, die auf den Bus warten?
  • Gibt es Sonderregeln für einzelne Tage, an denen das Kind früher geht oder später kommt (siehe Einzelne Tage abmelden)?

Wer die Schülerbeförderung der Ganztagsschule vor der Anmeldung klärt, vermeidet spätere Überraschungen. Wenn ein Umzug oder Schulwechsel ansteht, hilft außerdem der Ratgeber zu Umzug und Ganztag.

Schülerbeförderung Ganztagsschule: Häufige Fragen

Hat mein Kind einen Anspruch auf eine Busfahrt nach dem Ganztag?

Das hängt vom Land, vom Landkreis und von der Form des Ganztags ab. In Bayern umfasst die Beförderungspflicht auch das Nachmittagsangebot von Ganztagsschulen, in Niedersachsen (Beispiel Lüneburg) gibt es für Ganztagsschulen eine zusätzliche Nachmittagsabfahrt, in Nordrhein-Westfalen begründet der Ganztag keinen weitergehenden Anspruch. Die Satzung deines Aufgabenträgers gibt die verbindliche Auskunft.

Ab wie vielen Kilometern wird die Beförderung bezahlt?

In den geprüften Regelwerken gilt für Grundschulkinder meist eine Entfernung von mehr als 2 km, etwa in Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Im Landkreis Ludwigsburg sind es 3 km, Berlin, Hamburg, Bremen und das Saarland regeln es anders. Bei besonders gefährlichen Wegen sind Ausnahmen möglich.

Was kostet der Schulbus?

Das ist unterschiedlich. Manche Aufgabenträger stellen die Fahrt kostenfrei, andere erheben einen Eigenanteil, etwa in Nordrhein-Westfalen für Schülerzeitkarten (im geprüften Verordnungstext bis zu 12 Euro je Monat). Familien mit Bürgergeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag können Fahrtkosten unter Umständen über das Bildungs- und Teilhabepaket geltend machen.

Ist mein Kind auf dem Heimweg vom Ganztag versichert?

Nach den Angaben der DGUV sind die direkten Wege von und zur Schule gesetzlich unfallversichert, ebenso schulische Betreuungsmaßnahmen vor oder nach dem Unterricht. Zu Umwegen und Fahrgemeinschaften gibt die Broschüre keine Auskunft, dafür ist die zuständige Unfallkasse der richtige Ansprechpartner.

Was kann ich tun, wenn die Nachmittagsfahrt fehlt?

Frage schriftlich beim Aufgabenträger nach, dokumentiere Schulschluss und Fahrplan und bringe das Thema in die Elternvertretung ein. Bei einer Ablehnung steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids, ob Widerspruch oder direkt eine Klage möglich ist; üblich ist eine Frist von einem Monat.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Schülerbeförderung ist Landesrecht und wird vor Ort durch Satzungen konkretisiert. Die Länderübersicht stützt sich auf veröffentlichte Gesetzestexte, Verordnungen und Satzungen. Für einige Länder konnte nur ein Landkreis oder eine ältere Regelung geprüft werden, das ist in der Übersicht gekennzeichnet; andernorts können abweichende Regeln gelten. Maßgeblich sind die Satzung deines Aufgabenträgers und der Bescheid, den du erhältst. Für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben können wir keine Gewähr übernehmen.

Quellen:

Dieser Beitrag wurde unter Einsatz von KI-Werkzeugen redaktionell erstellt und von der Redaktion geprüft.