Ganztagsbetreuung von der Steuer absetzen: Was du für die Betreuung deines Kindes im Ganztag zahlst, kannst du zum Teil in der Steuererklärung geltend machen. Entscheidend ist, was die Finanzverwaltung als Kinderbetreuungskosten anerkennt. Dieser Ratgeber zeigt, welche Posten dazugehören und welche nicht, wie hoch der Abzug ist und wie du ihn in die Steuererklärung einträgst.
Ganztagsbetreuung von der Steuer absetzen: Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage ist § 10 Absatz 1 Nummer 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Das ist Bundesrecht und gilt in allen Bundesländern gleich.
- Abziehbar sind 80 Prozent der Kosten, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr. Das gilt nach dem Jahressteuergesetz 2024 ab dem Jahr 2025. Davor waren es zwei Drittel, höchstens 4.000 Euro.
- Das Kind muss unter 14 Jahre alt sein. Für ältere Kinder gilt der Abzug nur in Sonderfällen.
- Betreuung zählt, Verpflegung nicht. Das Mittagessen, Nachhilfe, Kurse und Sport sind nicht abziehbar. Die Hausaufgabenbetreuung ist es.
- Du brauchst Rechnung und unbare Zahlung. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
Welche Ganztagskosten zählen als Kinderbetreuungskosten?
Das Finanzamt unterscheidet zwischen Betreuung und allem, was dazukommt. Abziehbar sind Aufwendungen für die Betreuung von Kindern, also die Beaufsichtigung, Pflege und Zuwendung. Das Finanzamt Nordrhein-Westfalen zählt ausdrücklich auch die Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben dazu. Nicht abziehbar sind Aufwendungen für Unterricht, Nachhilfe, Fremdsprachen, Musik und Sport sowie für die Verpflegung. Für den Ganztag ergibt das:
| Posten | Absetzbar? | Was dazu wichtig ist |
|---|---|---|
| Elternbeitrag für die Betreuung (OGS, Hort, Nachmittagsbetreuung) | Ja | Der Betreuungsanteil zählt. Enthält der Beitrag Anteile für Kurse oder Verpflegung, rechnest du diese heraus. |
| Hausaufgabenbetreuung | Ja | Als Beaufsichtigung zählt sie nach den Angaben des Finanzamts NRW zur Betreuung. Nachhilfe und Unterricht zählen nicht. |
| Mittagessen | Nein | Verpflegung ist nicht abziehbar, auch wenn sie in der Ganztagsrechnung steht. Mehr zu den Kosten im Ratgeber Mittagessen im Ganztag. |
| AGs mit Kurs-Charakter (Musik, Sport, Sprache) | Nein | Das sind Kosten für Unterricht oder Freizeit, nicht für Betreuung. |
| Ferienbetreuung am Wohnort | Im Einzelfall | Nur wenn die Betreuung im Vordergrund steht und auf der Rechnung ausgewiesen ist. Siehe den Abschnitt zur Ferienbetreuung unten. |
| Ferienlager mit Übernachtung | In der Regel nein | Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2025 nicht, wenn die Aktivität im Vordergrund steht. |
| Schulmaterial, Ausflüge, Klassenfahrten | Nein | Das sind keine Betreuungskosten. Hilfen dafür findest du im Ratgeber Zusatzkosten Ganztagsschule. |
Im Ganztag steckt oft alles in einem Beitrag. Das Bundesfinanzministerium schreibt in seinem Schreiben vom 14. März 2012 zu Kinderbetreuungskosten, dass bei Ganztagsangeboten die Anteile für Nachhilfe, Kurse und Verpflegung herauszurechnen sind. Frag deshalb deinen Träger oder die Kommune, ob sie dir eine Aufschlüsselung der Rechnung geben. Dann musst du nichts schätzen.
Ganztagsbetreuung von der Steuer absetzen: Wie hoch ist die Höchstgrenze?
Du kannst 80 Prozent der Aufwendungen als Sonderausgaben abziehen, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr. Das entspricht Aufwendungen von bis zu 6.000 Euro je Kind. Die Anhebung von zwei Dritteln auf 80 Prozent gilt nach dem Jahressteuergesetz 2024 ab 2025. Für Kosten bis einschließlich 2024 gelten noch die alten Grenzen.
Wenn du die Ganztagsbetreuung von der Steuer absetzen willst, beachte: Sonderausgaben mindern dein zu versteuerndes Einkommen, nicht direkt die Steuer. Wie viel du am Ende zurückbekommst, hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab.
Rechenbeispiel (vereinfacht): Der Betreuungsbeitrag liegt bei 100 Euro im Monat, also 1.200 Euro im Jahr, einschließlich Hausaufgabenbetreuung. Dazu kommen 300 Euro Ferienbetreuung am Wohnort, die als reine Betreuung ausgewiesen sind. Das Mittagessen mit 60 Euro im Monat bleibt außen vor. Abziehbare Aufwendungen: 1.500 Euro. Davon 80 Prozent sind 1.200 Euro, die du als Sonderausgaben ansetzt. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent wären das grob 360 Euro weniger Steuer. Die Zahlen sind ein Beispiel, keine Zusage.
Wer sich die Kosten teilt: Bei zusammen veranlagten Eltern setzt du den vollen Betrag an. Bei getrennter Veranlagung teilt das Finanzamt NRW den Höchstbetrag üblicherweise je zur Hälfte, also 2.400 Euro je Elternteil, wenn nichts anderes beantragt wird.
Welche Gesamtkosten im Ganztag pro Monat und Jahr zusammenkommen, rechnest du im Ganztag Kostenrechner aus. Dort stehen Elternbeitrag, Mittagessen und weitere Kosten getrennt, so erkennst du den Betreuungsanteil, den du ansetzen kannst, und das Mittagessen, das außen vor bleibt.
Zählt die Ferienbetreuung im Ganztag?
Hier unterscheiden sich die Angaben, deshalb lohnt der genaue Blick. Das Finanzamt NRW nennt „Ferienaufenthalte“ unter den nicht abziehbaren Kosten. Der Bundesfinanzhof hat am 23. Januar 2025 (Aktenzeichen III R 33/24) entschieden, dass ein Ferienlager mit Windsurfen, Unterbringung und Vollverpflegung keine Kinderbetreuung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG ist. Der Grund: Die Aktivität stand im Vordergrund, nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung. Die Betreuungskosten waren nur ein kleiner Teil des Reisepreises und ließen sich nicht herausrechnen.
Das Urteil betrifft eine mehrtägige Ferienfreizeit mit Übernachtung. Eine Ferienbetreuung am Wohnort, zum Beispiel das Ferienprogramm der OGS, in dem Kinder tagsüber beaufsichtigt werden, ist etwas anderes. Die Lohnsteuerhilfe VLH nennt Ferienfreizeiten und Feriencamps „meist nicht“ abziehbar, außer die Betreuung dominiert objektiv und wird gesondert ausgewiesen. Einzelne Steuerportale sehen eine reine Ferienbetreuung am Wohnort als abziehbar an. Eine ausdrückliche Aussage des Gesetzes oder des Bundesfinanzministeriums dazu haben wir nicht abschließend geprüft, behandle es deshalb als Einzelfall. Lass dir deshalb auf der Rechnung ausweisen, dass es sich um Betreuung handelt, und trenne Verpflegung und Ausflugsanteile ab. Mehr zu Angeboten und Kosten steht im Ratgeber Ferienbetreuung im Ganztag.
Ganztagsbetreuung von der Steuer absetzen: So trägst du es ein
Du trägst die Kosten in der Anlage Kind ein. Das geht in vier Schritten:
- Rechnung und Zahlung sichern. Das Finanzamt verlangt eine Rechnung oder einen Gebührenbescheid und den Nachweis der unbaren Zahlung, zum Beispiel per Überweisung auf das Konto des Trägers. Bewahre beides auf. Du musst sie nur auf Anforderung vorlegen.
- Beiträge nach Posten trennen. Rechne Mittagessen, Kurse und Nachhilfe heraus. Frag den Träger nach einer Aufschlüsselung, wenn die Rechnung alles zusammenfasst.
- In der Anlage Kind eintragen. Die Betreuungskosten gehören in den Abschnitt zu Kinderbetreuungskosten. Das Finanzamt NRW nennt dafür die Zeilen 66 bis 72. Die Zeilennummern können sich je Jahr ändern, prüfe sie im Vordruck oder in deiner Steuersoftware.
- Gezahlten Betrag angeben, nicht den abziehbaren. Die Kürzung auf 80 Prozent und die Höchstgrenze rechnet das Finanzamt selbst. Trage die tatsächlich gezahlten Betreuungskosten ein.
Zur Einordnung: Wer Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets bekommt, erhält das Mittagessen oft ohnehin gestützt. Den Betreuungsbeitrag kann dagegen jeder Elternteil, der ihn selbst gezahlt hat, steuerlich ansetzen. Wie hoch die Beiträge vor Ort sind, zeigt der Ratgeber Kosten der gebundenen Ganztagsschule. Wer wenig verdient, kann auch eine Beitragsermäßigung prüfen.
Eine andere Geldfrage für Familien mit Schulkindern ist die Frühstart-Rente, die der Bundestag im Oktober 2026 beschlossen hat. Mit den Betreuungskosten und deren Abzug in der Steuererklärung hat sie nichts zu tun. Was bisher feststeht, steht im Ratgeber Frühstart-Rente zur Einschulung.
Kann man die gebundene Ganztagsbetreuung von der Steuer absetzen?
In der gebundenen Ganztagsschule ist der Nachmittag Teil des Unterrichts. Der Unterricht selbst ist keine Kinderbetreuung und damit nicht abziehbar. Entstehen dir trotzdem Kosten für eine echte Betreuung, etwa eine Früh- oder Spätbetreuung oder Ferienbetreuung, kannst du diese ansetzen. Reine Verpflegungs- und Materialkosten bleiben außen vor. Frag deinen Träger, welcher Anteil einer Rechnung auf Betreuung entfällt.
Häufige Fragen
Kann ich die Ganztagsbetreuung von der Steuer absetzen?
Ja, den Betreuungsanteil. Nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG kannst du 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten ab 2025 als Sonderausgaben abziehen, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr. Das Kind muss unter 14 Jahre alt sein.
Ist das Mittagessen im Ganztag absetzbar?
Nein. Verpflegung gehört nicht zu den Betreuungskosten. Steht sie auf der Rechnung, musst du sie herausrechnen.
Kann ich die Hausaufgabenbetreuung absetzen?
Ja, die Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben zählt nach den Angaben des Finanzamts NRW zur Betreuung. Nachhilfe und Unterricht zählen nicht.
Muss ich die Betreuung per Überweisung zahlen?
Du brauchst eine Rechnung und einen Nachweis über die unbare Zahlung, zum Beispiel per Überweisung. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
Wie viel bekomme ich vom Finanzamt zurück?
Das hängt von deinem Steuersatz ab. Der Abzug mindert dein zu versteuerndes Einkommen. Bei 1.200 Euro abziehbaren Sonderausgaben und 30 Prozent Grenzsteuersatz sind es grob 360 Euro. Das ist ein Rechenbeispiel.
Fazit
Du kannst die Ganztagsbetreuung von der Steuer absetzen: 80 Prozent der Betreuungskosten, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr, ab dem Jahr 2025. Mittagessen, Kurse und Nachhilfe bleiben außen vor, die Hausaufgabenbetreuung zählt. Hol dir vom Träger eine Rechnung mit Aufschlüsselung, zahle unbar und trage den gezahlten Betrag in der Anlage Kind ein.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt allgemeine Orientierung und ist keine Steuerberatung. Die Angaben beruhen auf Veröffentlichungen der Finanzverwaltung (Finanzamt NRW, Bundesfinanzministerium, Bundesfinanzhof) und auf Fachquellen. Den Gesetzestext und die aktuellen Vordrucke haben wir nicht selbst abgerufen, prüfe Beträge und Zeilen deshalb in deiner Steuersoftware oder bei einer Lohnsteuerhilfe oder einem Steuerberater. Stand: Oktober 2026.
Quellen
- Finanzamt NRW: Kinderbetreuungskosten
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 23. Januar 2025, III R 33/24 (III R 50/17)
- Bundesfinanzministerium: BMF-Schreiben vom 14. März 2012 zu Kinderbetreuungskosten (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG)
- Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH): Kinderbetreuungskosten, was kann ich absetzen?
- Finanztip: Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen
- NWB Experten-Blog: Aufwendungen für ein Ferienlager sind keine Kinderbetreuungskosten






